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   BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02   

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BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02 (https://dejure.org/2003,24972)
BPatG, Entscheidung vom 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02 (https://dejure.org/2003,24972)
BPatG, Entscheidung vom 27. März 2003 - 25 W (pat) 98/02 (https://dejure.org/2003,24972)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Allerdings ist nach gefestigter ständiger Rechtsprechung auch insoweit davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239, Tz 24 - Lloyd / Loints) und der - wie die Inhaber der angegriffenen Marke zutreffend ausgeführt hat - insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal / Indohexal).

    Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Verkehrsauffassung erfahrungsgemäß eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr, vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marken in sonstiger Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringen und deshalb verwechseln, da die Marken mit Ausnahme des kennzeichnungsschwachen Bestandteils "ANTI" keine strukturellen oder sonstigen Gemeinsamkeiten aufweisen, welche den Verkehr zu einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung der Marken veranlassen und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könnte (vgl zu den Voraussetzungen BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD 1; BGH MarkenR 2001, 459, 464 Marlboro-Dach; BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Astro; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max).
  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Hierbei sind auf Seiten der Widerspruchsmarke bei der Integrationsfrage mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auch rezeptfreie Präparate zu berücksichtigen (vgl zB BPatG GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAUSE/CEFA-SEL), so dass als angesprochene Verkehrskreise auch Laien uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (vgl auch BGH MarkenR 2002, 49, 51 - ASTRA/ESTRA-PU-REN).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Auch wenn selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160; BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH), sorgen deshalb die weiteren, kennzeichenmäßig dominierenden Elemente der Markenwörter unter Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen an den Markenabstand für eine hinreichende Differenzierung des jeweiligen Gesamteindrucks der Wörter und gewährleisten noch ihr hinreichend sicheres Auseinanderhalten.
  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marken in sonstiger Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringen und deshalb verwechseln, da die Marken mit Ausnahme des kennzeichnungsschwachen Bestandteils "ANTI" keine strukturellen oder sonstigen Gemeinsamkeiten aufweisen, welche den Verkehr zu einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung der Marken veranlassen und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könnte (vgl zu den Voraussetzungen BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD 1; BGH MarkenR 2001, 459, 464 Marlboro-Dach; BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Astro; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Allerdings ist nach gefestigter ständiger Rechtsprechung auch insoweit davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239, Tz 24 - Lloyd / Loints) und der - wie die Inhaber der angegriffenen Marke zutreffend ausgeführt hat - insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal / Indohexal).
  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marken in sonstiger Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringen und deshalb verwechseln, da die Marken mit Ausnahme des kennzeichnungsschwachen Bestandteils "ANTI" keine strukturellen oder sonstigen Gemeinsamkeiten aufweisen, welche den Verkehr zu einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung der Marken veranlassen und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könnte (vgl zu den Voraussetzungen BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD 1; BGH MarkenR 2001, 459, 464 Marlboro-Dach; BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Astro; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Aus der Kennzeichnungsschwäche eines Wortbestandteils kann jedoch nicht ohne weiteres auf die allein maßgebende Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung geschlossen werden, zumal es bei pharmazeutischen Erzeugnissen sogar der üblichen Praxis entspricht, Marken in der Weise zu bilden, dass diese als sogenannte sprechende Zeichen durch eine phantasievolle Zusammenstellung jedenfalls für den Fachmann erkennbarer Wirkstoff- und/oder Anwendungsangaben die stoffliche Beschaffenheit und /oder das Indikationsgebiet kenntlich machen (vgl BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    So finden sich nicht nur entsprechend gebildete "Anti-"-Marken zB in dem Arzneimittelverzeichnis "Rote Liste" und nach der Registerlage, sondern auch eine Vielzahl der nach Indikationsbereichen gegliederten Hauptgruppenbezeichnungen für Arzneimittel weisen entsprechende Wortbildungen auf (so zB Antiallergika, Antibiotika, Antihypertonika, Antimykotika, Antitussiva" usw (vgl auch zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 144; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 - Vitapur).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 27.03.2003 - 25 W (pat) 98/02
    Auch wenn selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160; BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH), sorgen deshalb die weiteren, kennzeichenmäßig dominierenden Elemente der Markenwörter unter Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen an den Markenabstand für eine hinreichende Differenzierung des jeweiligen Gesamteindrucks der Wörter und gewährleisten noch ihr hinreichend sicheres Auseinanderhalten.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Von diesen tatsächlichen Erwägungen abgesehen, kann - wie auch der Bundesgerichtshof wiederholt in seiner Rechtsprechung ausdrücklich betont hat (vgl. BGH WRP 2003, 1353, 1355 [BGH 20.03.2003 - I ZR 60/01] - AntiVir/AmtiVirus) - bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch aus Rechtsgründen nicht entscheidend auf diese Übereinstimmungen abgestellt werden, wenn auch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen und nicht vornehe-rein unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdn 331 m.w.N.; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 98/02 - ANTILAX # ANTISTASX).
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